Rechtliche Informationen
Allgemeine Mandatsbedingungen
Stand: Juni 2026
Inhaltsverzeichnis
- Geltungsbereich und Vertragsschluss
- Gegenstand des Anwaltsvertrages
- Vergütung
- Kommunikation und Erreichbarkeit
- Widerrufsrecht
- Schweigepflicht und Verschwiegenheit
- Interessenkonflikt-Prüfung
- Mitwirkungspflichten des Mandanten
- Vollmacht und Vertretung
- Haftung
- Datenschutz
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Salvatorische Klausel
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Rechtsdienstleistungen, die Rechtsanwalt Julian Treyer (nachfolgend: „Rechtsanwalt") für seine Mandantinnen und Mandanten (nachfolgend einheitlich: „Mandant") erbringt, soweit keine abweichenden Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden.
(2) Der Anwaltsvertrag kommt durch die schriftliche oder mündliche Auftragserteilung durch den Mandanten und deren Bestätigung durch den Rechtsanwalt zustande. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Bestätigung.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mandanten werden nicht anerkannt, es sei denn, der Rechtsanwalt stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Gegenstand des Anwaltsvertrages
(1) Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Rechtsanwalt schuldet die sorgfältige und fachkundige Bearbeitung des Mandats, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg (z. B. ein bestimmtes Urteil oder eine bestimmte Entscheidung von Behörden oder Gerichten).
(2) Der Rechtsanwalt übernimmt nur diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich vereinbart wurden. Für angrenzende Rechtsgebiete oder weitere Sachverhalte, die nicht Gegenstand des Auftrags sind, wird keine Verantwortung übernommen, sofern dies nicht gesondert vereinbart ist.
(3) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sich zur Erfüllung des Auftrags qualifizierter Mitarbeiter und, sofern erforderlich und mit dem Mandanten abgestimmt, externer Fachleute zu bedienen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bearbeitung verbleibt beim Rechtsanwalt.
§ 3 Vergütung
(1) Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Einzelheiten zu Gebühren und Auslagen werden im Erstgespräch oder zu Beginn des Mandats transparent erläutert.
(2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, mit dem Mandanten eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Derartige Vereinbarungen bedürfen der Textform und müssen klar und eindeutig sein.
(3) Der Rechtsanwalt kann angemessene Vorschüsse auf die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen anfordern. Bei ausstehenden Vorschusszahlungen ist der Rechtsanwalt berechtigt, seine Tätigkeit einzustellen, sofern dem Mandanten dadurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
(4) Auslagen (z. B. Gerichtsgebühren, Kosten für Zustellungen, Fahrtkosten) werden gesondert in Rechnung gestellt und sind vom Mandanten zusätzlich zu tragen.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 4 Kommunikation und Erreichbarkeit
(1) Die bevorzugte Kommunikationsform ist die E-Mail. Der Mandant erklärt sich einverstanden, dass Mitteilungen, Dokumente und Schriftverkehr grundsätzlich per E-Mail übersandt werden, sofern keine besondere Vertraulichkeit oder gesetzliche Formanforderungen entgegenstehen.
(2) Der Mandant ist verpflichtet, dem Rechtsanwalt jede Änderung seiner Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Nachrichten, die an eine zuletzt mitgeteilte Adresse gesendet werden, gelten als zugegangen.
(3) In dringenden Angelegenheiten ist der Rechtsanwalt telefonisch erreichbar. Der Rechtsanwalt antwortet in der Regel innerhalb von 48 Stunden auf eingehende Nachrichten, sofern es keine außerordentlichen Umstände gibt.
(4) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, bei Abwesenheit (Urlaub, Krankheit etc.) einen Vertreter zu benennen. Der Mandant wird über längere Abwesenheiten informiert.
§ 5 Widerrufsrecht
Widerrufsbelehrung für Verbraucher (§ 312 ff. BGB)
(1) Schließt der Mandant den Anwaltsvertrag als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes (z. B. telefonisch oder per E-Mail), steht ihm grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312g, 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss.
(2) Erlöschen des Widerrufsrechts: Hat der Mandant ausdrücklich verlangt, dass der Rechtsanwalt noch vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Tätigkeit beginnen soll, erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 4 BGB, sobald der Rechtsanwalt die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Wurde der Rechtsanwalt auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten sofort tätig, erlischt das Widerrufsrecht bei vollständig erbrachter Leistung; bis dahin besteht Vergütungspflicht für die bereits erbrachten Leistungen (§ 357a Abs. 2 BGB).
(3) Zur Ausübung des Widerrufsrechts genügt eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Rechtsanwalt (z. B. per Brief oder E-Mail an: info@rechtsanwalt-treyer.de).
§ 6 Schweigepflicht und Verschwiegenheit
(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet (§ 43a BRAO). Diese Pflicht besteht über die Beendigung des Mandatsverhältnisses hinaus.
(2) Mandatsbezogene Informationen werden ohne ausdrückliche Einwilligung des Mandanten grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben, sofern keine gesetzliche Pflicht zur Offenbarung besteht (z. B. Geldwäscheprävention).
(3) Die anwaltliche Schweigepflicht schützt die Rechte und Interessen des Mandanten über die Anforderungen der DSGVO hinaus und stellt ein tragendes Prinzip der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant dar.
§ 7 Interessenkonflikt-Prüfung
(1) Vor Übernahme eines Mandats prüft der Rechtsanwalt, ob ein Interessenkonflikt besteht, der einer Mandatsübernahme entgegensteht (§§ 43a Abs. 4, 356 BRAO).
(2) Treten während der Mandatsbearbeitung Interessenkonflikte auf (z. B. bei nachträglicher Entgegennahme eines widerstreitenden Mandats), ist der Rechtsanwalt verpflichtet, das Mandat zu beenden und den Mandanten hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt auf mögliche Interessenkonflikte hinzuweisen, sofern ihm solche bekannt sind.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Mandanten
(1) Der Mandant verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt alle für die Mandatsbearbeitung relevanten Informationen, Unterlagen und Beweismittel vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt unverzüglich über jede wesentliche Änderung des Sachverhalts zu informieren, insbesondere über den Eingang von Schreiben von Behörden, Gerichten oder Gegenseiten.
(3) Fristen und Termine, über die der Rechtsanwalt den Mandanten informiert, müssen vom Mandanten eingehalten werden. Der Rechtsanwalt haftet nicht für Nachteile, die aus einer verspäteten oder unvollständigen Mitwirkung des Mandanten entstehen.
§ 9 Vollmacht und Vertretung
(1) Der Rechtsanwalt handelt auf Grundlage der ihm erteilten Vollmacht. Der Umfang der Vollmacht richtet sich nach der Beauftragung und – im Falle einer gerichtlichen Vertretung – nach § 81 ZPO (Prozessvollmacht).
(2) Der Mandant hat das Recht, die Vollmacht jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf bedarf der Textform. Der Rechtsanwalt hat im Fall des Widerrufs das Mandat unverzüglich zu beenden und alle Unterlagen zurückzugeben.
(3) Der Rechtsanwalt hat das Recht, das Mandat aus wichtigem Grund niederzulegen, insbesondere bei nachhaltigem Vertrauensverlust, unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten über die Mandatsstrategie oder bei Zahlungsverzug. Dem Mandanten werden ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben, anderweitig rechtskundige Hilfe zu suchen.
§ 10 Haftung
(1) Der Rechtsanwalt haftet für Schäden aus schuldhaft fehlerhafter Beratung und Vertretung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 280 ff. BGB.
(2) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf den Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung begrenzt. Die Mindestversicherungssumme beträgt gemäß § 51 BRAO 250.000 Euro je Versicherungsfall. Der Rechtsanwalt ist darüber hinaus versichert.
(3) Eine Haftung für den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder einer bestimmten Entscheidung von Gerichten oder Behörden ist ausgeschlossen, da der Anwaltsvertrag als Dienstvertrag keinen Erfolg, sondern eine sorgfältige Tätigkeit schuldet.
(4) Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter anwaltlicher Leistung verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist des § 199 BGB.
§ 11 Datenschutz
(1) Der Rechtsanwalt verarbeitet personenbezogene Daten des Mandanten zur Erbringung der vereinbarten Rechtsdienstleistungen. Rechtsgrundlagen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) und im Falle besonderer Kategorien von Daten Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO (Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen).
(2) Über die Verarbeitung personenbezogener Daten informiert die Datenschutzerklärung des Rechtsanwalts, abrufbar unter: rechtsanwalt-treyer.de/datenschutz.html.
(3) Es gilt stets vorrangig die anwaltliche Schweigepflicht nach § 43a BRAO, die eine Datenweitergabe ohne Einwilligung des Mandanten grundsätzlich ausschließt.
§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Auf den Anwaltsvertrag und alle damit zusammenhängenden Rechtsfragen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(2) Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Anwaltsvertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, das Amtsgericht oder Landgericht Freiburg im Breisgau ausschließlich zuständig.
(3) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und erklärt, hierzu nicht bereit zu sein.
§ 13 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mandatsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
(2) Entsprechendes gilt für den Fall, dass diese Mandatsbedingungen eine Regelungslücke enthalten sollten. Als ergänzende Vertragsauslegung gilt dann diejenige Regelung als vereinbart, die die Parteien nach dem wirtschaftlichen Zweck dieser Mandatsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.
Rechtsanwalt Julian Treyer · Bertoldstraße 45 · 79098 Freiburg im Breisgau · Stand: Juni 2026